5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Beteiligung an den Raubtaten. Seinen Schilderungen zufolge ist er zwar mit der ganzen Gruppe bei der Reitschule eingetroffen. Allein aus der Tatsache, dass er die Täter oberflächlich kenne, dürfe aber nicht geschlossen werden, dass er an den Raubtaten beteiligt gewesen sei. Die Gruppe habe sich in der Reithalle aufgeteilt und er sei mit zwei Irakern und vier «Mädchen» in der Reitschule geblieben. In der Folge habe er noch in einen Streit, in welchem ein Herr bzw. ein Afghane involviert gewesen sei, eingegriffen.