Das Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht mit den belastenden Aussagen des Tatbeteiligten H.________, welcher den Beschwerdeführer (und auch die weiteren festgenommenen Personen) klar als Mittäter bezeichne. Dessen Aussagen würden mit denjenigen der Opfer weitgehend übereinstimmen. Ferner lägen aufgrund der Tatsache, dass ein Klappmesser und die Jacke eines der Opfer am Festnahmeort hätten sichergestellt werden können, auch indirekte Belastungen vor. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Beteiligung an den Raubtaten.