Ferner hat sich das Zwangsmassnahmengericht – anders als der Beschwerdeführer geltend macht – sehr wohl ein «eigenes Bild» verschafft, was sich allein schon aus dem Umstand ergibt, dass es – trotz Verzichts des Beschwerdeführers – die Durchführung eines mündlichen Verfahrens angeordnet hat. Davon, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Entscheid wirksam bei der Beschwerdekammer anzufechten, kann nicht gesprochen werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.