Auch wenn sich diese an die Begründung der Staatsanwaltschaft anlehnt, kann ihr doch entnommen werden, dass das Zwangsmassnahmengericht auf die Aussagen des Tatbeteiligten H.________ abstellt, diese somit sinngemäss als glaubhafter als diejenigen des Beschwerdeführers bezeichnet. Ferner hat sich das Zwangsmassnahmengericht – anders als der Beschwerdeführer geltend macht – sehr wohl ein «eigenes Bild» verschafft, was sich allein schon aus dem Umstand ergibt, dass es – trotz Verzichts des Beschwerdeführers – die Durchführung eines mündlichen Verfahrens angeordnet hat.