Die Vorinstanz hat es nicht bei einem Verweis bewenden lassen, sondern ergänzend eine eigene Subsumtion vorgenommen. Auch wenn sich diese an die Begründung der Staatsanwaltschaft anlehnt, kann ihr doch entnommen werden, dass das Zwangsmassnahmengericht auf die Aussagen des Tatbeteiligten H.________ abstellt, diese somit sinngemäss als glaubhafter als diejenigen des Beschwerdeführers bezeichnet.