Auch wenn nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer daran stört, dass das Zwangsmassnahmengericht in seiner Begründung einleitend vollumfänglich auf den Antrag der Staatsanwaltschaft verwiesen und deren Ausführungen für schlüssig erklärt hat, ist das Vorgehen des Zwangsmassnahmengerichts nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat es nicht bei einem Verweis bewenden lassen, sondern ergänzend eine eigene Subsumtion vorgenommen.