Entscheid des Bundesgerichts 6B_263/2013 vom 24. Juni 2013 E. 2). Aus dem angefochtenen Entscheid geht explizit hervor, aus welchen Gründen das Zwangsmassnahmengericht das Vorliegen des dringenden Tatverdachts, der Flucht- und Kollusionsgefahr sowie der Verhältnismässigkeit als gegeben erachtet. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer daran stört, dass das Zwangsmassnahmengericht in seiner Begründung einleitend vollumfänglich auf den Antrag der Staatsanwaltschaft verwiesen und deren Ausführungen für schlüssig erklärt hat, ist das Vorgehen des Zwangsmassnahmengerichts nicht zu beanstanden.