Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein Verweis auf Eingaben der Parteien zulässig, somit auch einen solchen auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft. Nicht erforderlich ist, dass sich das Zwangsmassnahmengericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt (zum Ganzen: FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 226 StPO; ferner zur Begründungspflicht: BGE 138 I 232 E. 5.1, 137 II 266 E. 3.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichts 6B_263/2013 vom 24. Juni 2013 E. 2).