dergestalt zu erfolgen, dass sie der beschuldigten Person erlaubt, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten. Im Fall einer Haftanordnung muss das Zwangsmassnahmengericht folglich die wesentlichen Gründe nennen, weshalb es den dringenden Tatverdacht und die besonderen Haftgründe als erfüllt, Ersatzmassnahmen als ungenügend und die Haftanordnung als verhältnismässig betrachtet. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein Verweis auf Eingaben der Parteien zulässig, somit auch einen solchen auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft.