2 Soweit der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, ist ihm entgegen zu halten, dass Art. 226 Abs. 2 StPO lediglich eine kurze schriftliche Begründung der Haftanordnung verlangt. Die Begründung hat im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dergestalt zu erfolgen, dass sie der beschuldigten Person erlaubt, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten.