Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 497 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Dezember 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hod- lerstrasse 7, 3011 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ (BM 16 48700) Beschwerdegegnerin Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Raubes Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 22. November 2016 (KZM 16 1583) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Raubes und Diebstahls. A.________ wurde am 19. November 2016 festgenommen und mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmenge- richt) vom 22. November 2016 wegen Flucht- und Kollusionsgefahr für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt (bis 18. Februar 2017). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 2. Dezember 2016 Beschwerde, mit den Anträgen, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unver- züglich aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. Gleichentags verzichtete das Zwangs- massnahmengericht auf eine Stellungnahme. Staatsanwältin C.________ bean- tragte am 12. Dezember 2016 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 20. Dezember 2016 an seinen Anträ- gen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Nacht vom 18./19. November 2016 zusammen mit einer Gruppe weiterer Personen (D.________, E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________) mehrmals insgesamt sechs Personen angegangen und sie mit physischen Attacken in zwei Fällen mit dem Einsatz eines Klappmessers zur Herausgabe von Portemonnaie und Mobilte- lefon veranlasst zu haben. Der Beschwerdeführer und seine Kollegen wurden im Rahmen der Nachsuche von Polizeipatrouillen um zirka 02.50 Uhr am Bierhübeli- weg angehalten (zuerst fünf Personen, danach noch zwei Personen). Während der Anhaltung warf eine Person einen Gegenstand in einen Garten. Die Polizei stellte dort in der Folge ein Messer mit einem braunen Griff sicher. 4. Vorab macht der Beschwerdeführer geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe eine kritische Auseinandersetzung mit sämtlichen Umständen des Einzelfalls und vor allem mit den beschwerdeführerischen Aussagen unterlassen. Stattdessen ha- be es unbesehen den von der Staatsanwaltschaft geschilderten Sachverhalt über- nommen und vollumfänglich auf den Haftantrag verwiesen. 2 Soweit der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend macht, ist ihm entgegen zu halten, dass Art. 226 Abs. 2 StPO lediglich eine kurze schriftliche Begründung der Haftanordnung verlangt. Die Begründung hat im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) dergestalt zu erfolgen, dass sie der beschuldigten Person er- laubt, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten. Im Fall einer Haftanordnung muss das Zwangsmassnahmengericht folglich die wesentlichen Gründe nennen, weshalb es den dringenden Tatverdacht und die besonderen Haftgründe als erfüllt, Ersatz- massnahmen als ungenügend und die Haftanordnung als verhältnismässig be- trachtet. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein Verweis auf Eingaben der Par- teien zulässig, somit auch einen solchen auf den Haftantrag der Staatsanwalt- schaft. Nicht erforderlich ist, dass sich das Zwangsmassnahmengericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt (zum Ganzen: FORSTER, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 226 StPO; ferner zur Begründungspflicht: BGE 138 I 232 E. 5.1, 137 II 266 E. 3.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichts 6B_263/2013 vom 24. Juni 2013 E. 2). Aus dem angefochtenen Entscheid geht explizit hervor, aus welchen Gründen das Zwangsmassnahmengericht das Vorliegen des dringenden Tatverdachts, der Flucht- und Kollusionsgefahr sowie der Verhältnismässigkeit als gegeben erachtet. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer daran stört, dass das Zwangsmassnahmengericht in seiner Begründung einleitend vollumfänglich auf den Antrag der Staatsanwaltschaft verwiesen und deren Ausführungen für schlüssig erklärt hat, ist das Vorgehen des Zwangsmassnahmengerichts nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat es nicht bei einem Verweis bewenden lassen, sondern ergänzend eine eigene Subsumtion vorgenommen. Auch wenn sich diese an die Begründung der Staatsanwaltschaft anlehnt, kann ihr doch entnommen wer- den, dass das Zwangsmassnahmengericht auf die Aussagen des Tatbeteiligten H.________ abstellt, diese somit sinngemäss als glaubhafter als diejenigen des Beschwerdeführers bezeichnet. Ferner hat sich das Zwangsmassnahmengericht – anders als der Beschwerdeführer geltend macht – sehr wohl ein «eigenes Bild» verschafft, was sich allein schon aus dem Umstand ergibt, dass es – trotz Verzichts des Beschwerdeführers – die Durchführung eines mündlichen Verfahrens ange- ordnet hat. Davon, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Entscheid wirksam bei der Beschwerdekammer anzufechten, kann nicht gesprochen werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 5. 5.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Per- son eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist, dass der Straftatbe- stand des Raubes – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anord- nung von Untersuchungshaft rechtfertigt. 3 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunk- te für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausge- dehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem er- kennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht mit den belastenden Aussagen des Tatbeteiligten H.________, welcher den Beschwerde- führer (und auch die weiteren festgenommenen Personen) klar als Mittäter be- zeichne. Dessen Aussagen würden mit denjenigen der Opfer weitgehend überein- stimmen. Ferner lägen aufgrund der Tatsache, dass ein Klappmesser und die Ja- cke eines der Opfer am Festnahmeort hätten sichergestellt werden können, auch indirekte Belastungen vor. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Beteiligung an den Raubtaten. Seinen Schil- derungen zufolge ist er zwar mit der ganzen Gruppe bei der Reitschule eingetrof- fen. Allein aus der Tatsache, dass er die Täter oberflächlich kenne, dürfe aber nicht geschlossen werden, dass er an den Raubtaten beteiligt gewesen sei. Die Gruppe habe sich in der Reithalle aufgeteilt und er sei mit zwei Irakern und vier «Mädchen» in der Reitschule geblieben. In der Folge habe er noch in einen Streit, in welchem ein Herr bzw. ein Afghane involviert gewesen sei, eingegriffen. Dabei sei Pfeffer- spray zum Einsatz gekommen, was bei ihm zu brennenden und schmerzenden Augen geführt hätte, weshalb sich dann ein «Security» mehrere Stunden bei ihm aufgehalten habe. Somit sei er eben gerade nicht mit der Gruppe unterwegs gewe- sen, die die Raubtaten verübt habe. Auch wenn das Zwangsmassnahmengericht kein eigentliches Beweisverfahren durchführen müsse, wäre eine Einvernahme des «Security» zu diesem Einwand angebracht gewesen. Aber auch Weiteres spreche gegen eine Tatbeteiligung seiner Person: Anders als die anderen Tatbeteiligten sei er von keinem der Geschädigten wiedererkannt wor- den und es sei auch kein Deliktsgut in seinen Effekten aufgefunden worden. Ge- stützt auf die Aussagen der Geschädigten – mit Ausnahme derjenigen von K.________ – müsse von einer Gruppengrösse von höchstens sechs – und nicht sieben – Personen ausgegangen werden. Einziges Belastungsmoment bestehe darin, dass ihn der Tatbeteiligten H.________ belaste. Dessen Aussagen könnten indessen nicht als glaubhaft eingestuft werden. So sei merkwürdig, dass H.________ ihn erst am Ende der zweiten delegierten Einvernahme beim richtigen Namen genannt habe, obwohl er diesen bei der ersten delegierten Einvernahme 4 nicht gekannt hätte. Deshalb müsse vermutungsweise davon ausgegangen wer- den, dass H.________ den Name «L.________» nur aufgrund eines Ausschluss- prinzips in Zusammenhang mit seinem Namen gebracht habe. Ebenfalls sei nicht ausgeschlossen, dass H.________ seinen Namen erwähnt habe, weil die Polizei ihm diesen in den Mund gelegt habe. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von H.________ müsse ferner auch deshalb in Frage gestellt werden, weil er nur die anderen, nicht aber sich selbst belaste, schildere er doch den Sachverhalt aus der Perspektive eines unbeteiligten Dritten. In Betracht zu ziehen sei weiter die Mög- lichkeit, dass H.________ sich selber und einen unbeteiligten Dritten (zum Beispiel ihn, den Beschwerdeführer) in seinen Schilderungen bewusst vertausche. Nur bedingt zutreffen würde ferner die Folgerung, wonach sich die Aussagen der Geschädigten mit den Schilderungen von H.________ decken würden. 5.4 Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass sich der Tatverdacht nicht nur aus den be- lastenden Aussagen von H.________ ergebe, sondern auch aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vor der Anhaltung in einer Gruppe von Personen aufgehalten habe, auf die die Beschreibung der Geschädigten zutreffe und diverse Beteiligte von den Geschädigten als Tatbeteiligte identifiziert worden seien. Ferner habe in der Gruppe Deliktsgut sichergestellt werden können. Weiter begründet die Staatsanwaltschaft, weshalb auf die Aussagen von H.________ abgestellt werden könne. Diese seien mehrheitlich schlüssig und wür- den auch durch Aussagen der Geschädigten objektiviert. Dass gewisse Differenzen zwischen den Schilderungen von H.________ und denjenigen der Geschädigten bestünden, lasse sich aufgrund des dynamischen Geschehens und aufgrund der Tatsache, dass mehrere Beteiligte involviert gewesen seien, erklären. Aus dem Umstand, dass H.________ seine eigene Beteiligung zurückhaltend schildere, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Immerhin belaste er sich doch auch selber. 5.5 Gestützt auf die Haftakten lassen sich zusammengefasst folgende Aussagen der Geschädigten und des Tatbeteiligten H.________ entnehmen: K.________ gab an, dass um ca. 01.00 Uhr auf dem Vorplatz der Reitschule ca. 6- 7 Personen (Typ Nordafrikaner) auf ihn und seinen Kollegen zugelaufen seien. Diese hätten sie umarmen und «high-five» abklatschen wollen, worauf er dann be- merkt habe, dass sein Mobiltelefon fehle, das er vorher noch auf sich getragen ha- be. Die fraglichen Personen hätten französisch gesprochen und noch eine weitere Sprache, die arabisch geklungen habe. M.________, der sich um ca. 02.00 Uhr an der U.________ -Strasse befunden hatte, ist den eigenen Aussagen zufolge von einer Gruppe nach Zigaretten gefragt worden. Man habe ihn angerempelt und ge- gen eine Wand gedrückt, wobei plötzlich mehrere Personen um ihn herumgestan- den seien und ihn bedrängt und ins Gesicht geschlagen hätten. Sie hätten ihm das Mobiltelefon und Portemonnaie weggenommen. Die Gruppe habe aus ungefähr 5 Personen bestanden, wobei deutsch und französisch gesprochen worden und eine Person dunkelhäutig (Typ Nordafrikaner) gewesen sei. Auch N.________ schilder- te Ähnliches. Er sei um ca. 02.30 Uhr in alkoholisiertem Zustand auf dem Heimweg gewesen, als er vor seinem Domizil am O.________ -Weg […] plötzlich von hinten 5 zu Boden gerissen worden sei. Bevor man ihm die Augen verdeckt habe, habe er noch gesehen, dass eine der Personen ein Messer in der Hand gehalten habe. Diese Person habe ihn aufgefordert, ruhig zu bleiben. Sie hätten seine Taschen durchsucht und aus seinem Portemonnaie CHF 150.00 genommen. Danach sei die Gruppe geflohen. Es habe sich um ca. 5, jüngere Personen gehandelt, darunter 2 dunkelhäutige Personen. P.________ und Q.________ sind ihren Aussagen zufol- ge um 02.25 Uhr an der R.________ -Strasse […] auf eine Gruppe von ca. 6 Män- ner gestossen, wobei die meisten französisch, zwei gebrochen deutsch gespro- chen hätten. Sie seien in französischer Sprache nach Zigaretten gefragt worden. Einer der Männer sei plötzlich von hinten gekommen, habe den Arm um die Schul- ter von P.________ gelegt und das Mobiltelefon und das Portemonnaie verlangt und beides aus seinen Taschen gezogen. Es sei Bargeld im Betrag von ca. CHF 30.00 gestohlen worden, das Mobiltelefon sei aber zurückgegeben worden, da es sich nicht habe entsperren lassen. Während des Vorfalls seien P.________ mehrere Faustschläge ausgeteilt und ein Messer an den Hals gehalten worden. Q.________ sei mit der Hand um den Hals gefasst und ebenfalls ein Messer an den Hals gehalten worden. Ein weiterer Geschädigter, S.________, gab an, um ca. 01.45 auf der T.________ - Strasse von einer Gruppe von ca. 6 Personen in französischer Sprache nach einer Zigarette gefragt worden zu sein. Als er verneint habe, habe derjenige, der ihn angesprochen habe, ein Messer gezückt und dieses ihm vorgehalten. Eine dunkelhäutige Person habe ihm hierauf mehrere Faust- schläge ins Gesicht verpasst. Sie hätten ihn zu Boden gestossen und 2-3 Personen hätten ihn geschlagen und getreten. Er habe ihnen das Portemonnaie geben müs- sen und sie hätten ihm das Mobiltelefon abgenommen. Von einer weiteren Person mit Messer sei er aufgefordert worden, den Code für sein Mobiltelefon zu nennen. H.________ seinerseits machte anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme detaillierte Angaben zum Geschehen in der fraglichen Nacht. Seinen Aussagen zu- folge sei er in einer Gruppe im Grossraum Reitschule und Grosse Schanze unter- wegs gewesen. Mit dabei soll auch der Beschwerdeführer gewesen sein. In der Zeit bis zur Anhaltung durch die Polizei seien sie auf verschiedene Passanten ge- troffen, welche von Personen aus seiner Gruppe angegriffen, geschlagen, durch- sucht und ausgeraubt worden seien. Gemäss seinen Aussagen habe A.________ sich auf ein Opfer gestürzt, dieses geschlagen, durchsucht, später ein weiteres Op- fer von hinten gepackt und umgerissen. 5.6 Aktenkundig wurden diverse Personen der angehaltenen Gruppe von den Geschä- digten auf den vorgehaltenen Fotodokumentationen wiedererkannt. Ferner stellte die Polizei bei der Anhaltung diverses Deliktsgut sicher. Der Beschwerdeführer kennt die angehaltenen Personen. Unbestrittenermassen kam er mit diesen zur Reitschule. Seinen Aussagen, wonach er nach dem Pfefferspray-Einsatz bei der Reitschule nicht mit der Gruppe weitergezogen sei, stehen indessen die Aussagen des Tatbeteiligten H.________ entgegen, wonach der Beschwerdeführer ebenfalls an den hier untersuchten Straftaten beteiligt gewesen sein soll. Soweit der Be- schwerdeführer die Glaubhaftigkeit der Aussagen von H.________ in Frage stellt, ist daran zu erinnern, dass aufgrund des in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 2 StPO) bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine ausführliche Beweiswürdigung vorzunehmen ist. Es wird viel- 6 mehr Sache des urteilenden Gerichts sein, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von H.________ zu beurteilen und diese im Gesamtkontext zu würdigen. Die hier vor- zunehmende summarische Prüfung ergibt aber, dass die Aussagen von H.________ derzeit glaubhafter als jene des Beschwerdeführers sind. Dies auf- grund folgender Überlegungen: Die Aussagen von H.________ decken sich im Kerngeschehen mit den Aussagen der Geschädigten. Die Staatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass die Aussage, wonach F.________ das erste Opfer geschlagen haben soll, durch die Aussage von M.________, welcher bei der Fotovorweisung angab, dass es sich bei einem der Täter allenfalls um die Person Nr. 3 (F.________) handeln könnte, gestützt wird. Seine Ausführungen, wonach sie auf zwei Personen getroffen seien und E.________ eines der Opfer an die Wand gedrückt habe, während G.________ dem anderen Opfer das Messer an den Hals gehalten habe, stimmt ebenfalls mit den Opferaussagen überein. P.________ hat D.________, welcher sich gemäss den Aussagen von H.________ vor allem um das Opfer Q.________ gekümmert hat, anlässlich der Fotokonfrontation erkannt und auch F.________ ist ihm sehr bekannt vorgekommen. Ferner hat Q.________ F.________ und G.________ bei der Fotovorweisung sicher als Tatbeteiligte erkannt. Zudem erwähnte H.________ im Zusammenhang mit den Problemen betreffend Rücksetzen des Mobiltelefons und der von Q.________ gezeigten grossen Angst auch Details, welche gut zu den Schilderungen der Geschädigten Q.________ und P.________ passen. Dass sich die Aussagen von H.________ nicht bis ins letzte Detail mit den Aussagen der Ge- schädigten decken, ist angesichts des dynamischen Geschehens und der Tatsa- che, dass mehrere Beteiligte involviert gewesen sind, die Vorfälle in der Nacht bzw. in der Dunkelheit stattgefunden haben und die Beteiligten (teilweise) alkoholisiert gewesen sind, nicht verwunderlich. Das gilt gleichermassen auch für die Frage, wie viele Personen in die Taten verwickelt waren. Es trifft zu, dass einzig der Geschä- digte K.________ die Zahl „sieben“ in den Mund genommen hat, doch daraus zu schliessen, es könnten höchsten sechs Personen beteiligt gewesen sein, geht fehl. Keine der geschädigten Personen konnte exakt die Zahl bestimmen. Gesprochen wurde mehrheitlich von «ca.» oder «ungefähr» 6 Personen, was auch die Beteili- gung von sieben Personen nicht ausschliesst. Hinweise, wonach H.________ den Beschwerdeführer mit einer anderen Person verwechseln oder seinen eigenen Tatbeitrag durch Einbeziehen eines unbeteiligten Dritten vertauschen könnte, sind nicht erkennbar. Schlüssige Anhaltspunkte, wonach H.________ seine Begleiter und damit auch den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte, bestehen derzeit nicht. Auch wenn zutreffen mag, dass er möglicherweise seine Rolle herunterspielt und nicht von Beginn weg detaillierte Angaben gemacht hat (beides im Übrigen zu Beginn einer Strafuntersuchung nicht ungewöhnlich), kann nicht der Umkehrschluss gezo- gen werden, seine Aussagen müssten gesamthaft betrachtet für unglaubhaft be- zeichnet werden. Fest steht, dass er zugibt, in einer Gruppe unterwegs gewesen zu sein, die Raubtaten begangen hat. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Pfefferspray-Einsatzes nicht mit der Gruppe weitergezogen sein will, kann derzeit nur als Behauptung bezeich- 7 net werden. Auch wenn zutreffen mag, dass seine Augen gebrannt haben, ist doch wenig wahrscheinlich, dass sich ein Security-Mitarbeiter «mehrere» Stunden um ihn gekümmert haben soll. Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer diesen Einwand erst im Lauf der Ermittlung und nicht schon bei der der polizeilichen Befragung vorgebracht hat. Hätte sich tatsächlich ein Se- curity-Mitarbeiter längere Zeit um ihn gekümmert, hätte erwartet werden dürfen, dass der Beschwerdeführer dies bereits nach erstmaligem Vorhalten der Tatvor- würfe vorgebracht hätte, handelte es sich bei diesem Einwand doch um ein mut- massliches Alibi. Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang dem Argu- ment, wonach ihm anlässlich der ersten Einvernahme die Tatvorwürfe noch nicht- bekannt gewesen sein sollen. Auch wenn zutrifft, dass der Beschwerdeführer einen Vorhalt mit dem Vorfall in der Reitschule verwechselt hat, geht aus dem polizeili- chen Einvernahmeprotokoll vom 19. November 2016 eindeutig hervor, dass er mit den Raubtaten konfrontiert worden ist. Davon, dass dem Beschwerdeführer also nicht bekannt gewesen soll, weshalb er einvernommen werde, kann nicht gespro- chen werden. Ebenfalls unwahrscheinlich ist, dass die Polizei Aussagen zum fragli- chen Security-Mitarbeiter zu Unrecht nicht protokolliert haben soll, wurde das Pro- tokoll doch rückübersetzt und von ihm unterzeichnet, ohne dass er oder sein Ver- teidiger interveniert hätten. Auch die Tatsache, dass H.________ zuerst von einem sogenannten «L.________» gesprochen hat, der mit dabei gewesen sei und ein Messer auf sich getragen habe, und diesen Namen erst im Verlauf der Einvernahme mit dem Na- men des Beschwerdeführers in Verbindung gebracht hat, vermag den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer – angesichts des zuvor Ausgeführten – nicht zu entkräften. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstands, dass der Beschwerde- führer von den Geschädigten nicht auf einer Fotodokumentation erkannt worden ist. Die Geschädigten sahen sich mitten in der Nacht einer Gruppe von sechs un- bekannten Personen konfrontiert und wurden zum Teil unterwartet angegangen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erstaunlich, dass die Geschädigten nicht sämtliche Personen identifizieren konnten. Nicht entscheidrelevant ist ferner der Umstand, dass bei ihm kein Deliktsgut sichergestellt worden ist. Gleiches gilt für das Argument, wonach er mit den anderen aus der Gruppe nur eine oberflächliche Bekanntschaft pflege. Angesichts der Tatsache, dass die Strafuntersuchung erst am Anfang steht und in diesem Untersuchungsstadium ein geringerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts als im Lauf des Strafverfahrens gestellt wird, muss gestützt auf das zuvor Ausgeführte der dringende Tatverdacht gegen den Be- schwerdeführer derzeit bejaht werden. vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht auf die Einvernahme des er- wähnten Security-Mitarbeiters, d.h. des angeblichen Entlastungszeugen und damit auf die Abnahme eines Alibibeweises verzichtet hat. Abgesehen davon kann dieser angebliche Alibibeweis auch nicht als «liquid» bezeichnet werden, bedingt doch die Ermittlung des fraglichen Zeugen einen gewissen Aufwand, der aller Wahrschein- lichkeit nach über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten «höchstens 30 Minuten» liegt. Im Haftverfahren besteht indessen kein Raum für solche Ermitt- lungshandlungen. Davon, dass die Ermittlung des fraglichen Zeugen praktisch aus- 8 sichtslos sei, weshalb sinngemäss davon abgesehen werden könne, kann aber nicht gesprochen werden. 6. 6.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Untersuchungshaft mit den beson- deren Haftgründen der Kollusions- und Fluchtgefahr. Es führt dazu aus, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich bestreite, womit in objektiver Hinsicht Kollusionsmöglichkeiten bestehen würden. In subjektiver Hin- sicht müsse angesichts des strafrechtlich nicht unerheblichen Vorwurfs von einem hohen Kollusionsinteresse ausgegangen werden. Würde der Beschwerdeführer in Freiheit belassen, wäre zu befürchten, dass er diese nutzen würde, durch Abspra- chen mit seinen Mittätern das Ergebnis der Untersuchung zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Hinsichtlich der Fluchtgefahr hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass sich der Beschwerdeführer erst seit knapp einem Jahr als Asylsuchender in der Schweiz aufhalte und zu dieser weder familiär, sozial noch in einer anderen Form eine enge Bindung aufweise. Auch wenn das Asylgesuch auf ein Interesse an ei- nem Verbleib in der Schweiz hinweise, sei nichts ersichtlich, was ihn im Fall einer Freilassung veranlassen könnte, sich weiterhin der Strafverfolgung zu stellen und sich dieser nicht auch deshalb durch ein Untertauchen zu entziehen, da er spätes- tens im Fall einer Verurteilung mit einer Abweisung des Asylgesuchs rechnen müs- se. 6.2 Der Beschwerdeführer nimmt keine Stellung zu den besonderen Haftgründen. Ge- stützt auf die Akten sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Folge- rungen des Zwangsmassnahmengerichts nicht rechtens wären. Die Beschwerde- kammer schliesst sich somit den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid an. 7. 7.1 Gemäss Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnah- men aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. 7.2 Dass die Haft bereits in die Nähe der zu erwartenden Sanktion rücken oder die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht genügend vorantreiben würde, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht festhält, erweist sich die Haftanordnung auf eine Dauer von drei Monaten mit Blick auf den Tatvorwurf des Raubes sowie die anstehenden, mehrere beschuldigte Personen und Opfer betreffende Untersu- chungshandlungen als verhältnismässig. 9 7.3 Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]. Wie das Zwangsmassnahmengericht sieht auch die Beschwerdekammer keine Ersatzmassnahmen, welche die derzeitige Kollusions- und Fluchtgefahr zu bannen vermöchten. Die Untersuchungshaft erweist sich somit als verhältnismässig. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Be- schwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigen/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident J.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 23. Dezember 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Kind Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11