Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Abzuweisen ist ebenfalls der Antrag auf eine mündliche Verhandlung, da die Beschwerde im schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO). 8. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Aufwand des Beschuldigten erweist sich schliesslich als gering, sodass ihm keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 436 i.V.m. Art 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: