Anlässlich der Einvernahme am 27. Juli 2016 bestritt er ihn vehement (Zeile 26 f.). Auch diesbezüglich lässt es die Ausgangslage somit objektiv betrachtet nicht zu, von einer zumindest wahrscheinlichen tätlichen Auseinandersetzung auszugehen. Und selbst wenn es zu einem Wegschubsen gekommen wäre, reichte dies aus juristischer Sicht nicht aus, um den Tatbestand der Tätlichkeit zu bejahen. Die Grenze zur Tätlichkeit ist erst bei mindestens einem heftigen Stoss erreicht. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.