d StPO). Nicht erhärten lässt sich schliesslich der Vorwurf der Tätlichkeiten (respektive des Angriffs). Keiner der Verfahrensbeteiligten hat anlässlich der ersten Einvernahme vom 19. Februar 2016 etwas Derartiges erwähnt. Auch die Auskunftsperson C.________ spricht bloss davon, die Parteien seien verbal aufeinander losgegangen. Der Beschuldigte ist im Nachgang zum Strafantrag zu diesem Vorwurf einvernommen worden. Anlässlich der Einvernahme am 27. Juli 2016 bestritt er ihn vehement (Zeile 26 f.).