Ihn hat die Staatsanwaltschaft mittels vorgenannten Strafbefehlen behandelt: Der Beschuldigte ist des Nichtwahrens eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren sowie der missbräuchlichen Verwendung der Lichthupe schuldig gesprochen worden. Der Beschwerdeführer bringt keine neuen Tatsachen vor, die einer erneuten Beurteilung zugänglich wären. Folglich ist das in Art. 11 StPO festgelegte Doppelverfolgungs- und -bestrafungsverbot zu beachten und der gegen den Beschuldigten ausgesprochene und in Rechtskraft erwachsene Strafbefehl vom 20. April 2016 als Verfahrenshindernis zu betrachten (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO).