Vielmehr gab er an, dass er, als die Autobahn zweispurig geworden sei, auf die Überholspur gewechselt und überholt habe (d.h. später), weil der Beschwerdeführer (weiterhin) ca. 115 km/h gefahren sei. Der Wechsel von 80 km/h auf erlaubte 120 km/h erfolgt auf dieser Strecke (gemäss Google Maps-Bildern) nota bene schon rund 220 Meter nach Abschluss des Beschleunigungsstreifens; also nach weniger als zehn Fahrsekunden. Genauso wenig verfängt die Argumentation des Beschwerdeführers zur Begründung der Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts, wenn er ausführt, der Beschuldigte habe