Es handelt es sich um reine Mutmassungen. Entsprechend ist ein Verfahren wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit – selbst wenn es theoretisch nicht ausgeschlossen ist, dass diese stattfand – nicht durchzuführen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sagte der Beschuldigte nicht aus, auf der Höhe der Autobahneinfahrt E.________ mit mehr als ca. 115 km/h gefahren zu sein. Vielmehr gab er an, dass er, als die Autobahn zweispurig geworden sei, auf die Überholspur gewechselt und überholt habe (d.h. später), weil der Beschwerdeführer (weiterhin) ca. 115 km/h gefahren sei.