Mit Blick auf das Nachstehende kann dies indessen offen gelassen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft – auf deren Ausführungen integral verwiesen wird (vorne E. 5) – führt zu Recht aus, dass gegen beide am Vorfall beteiligten Personen Strafbefehle erlassen wurden. Jener gegen den Beschuldigten ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Anzeige vom 11. Mai 2016 neu behaupteten Geschwindigkeitsüberschreitungen können durch keine objektiven Beweismittel belegt werden. Es handelt es sich um reine Mutmassungen.