7. 7.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und d StPO wird ein Verfahren unter anderem dann eingestellt, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, sowie wenn Prozesshindernisse aufgetreten sind. 7.2 Was zunächst die dem Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz angeht, erscheint es bereits fraglich, ob der Beschwerdeführer (mangels unmittelbarer Betroffenheit) überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist. Mit Blick auf das Nachstehende kann dies indessen offen gelassen werden.