Die angeblichen rund 70 Meter Vorsprung gegenüber dem ausscherenden Beschuldigten stellten letztlich eine Schätzung und insofern eine Mutmassung dar. Dasselbe gelte für die angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich der Autobahnauffahrt E.________. Mangels objektiver Beweismittel sei kein hinreichender Tatverdacht gegeben. Der Beschwerdeführer möge bei der Aussageinterpretation zu einem anderen Schluss gelangen als die Staatsanwaltschaft. Deren Beweiswürdigung sei indes vertretbar und sachgerecht.