Von der Kollision auf die übersetzte Geschwindigkeit des hinter ihm fahrenden Beschuldigten schliessen zu wollen, sei aufgrund des brüsken Anhaltemanövers nicht angängig. Zudem zeige der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich vom dicht hinter ihm aufschliessenden und in geringem Abstand hinter ihm herfahrenden Beschuldigten bedrängt gefühlt habe, auf, dass letzterer nicht über eine längere Zeitspanne hinweg eine zu hohe Geschwindigkeit gehabt haben könne. Die angeblichen rund 70 Meter Vorsprung gegenüber dem ausscherenden Beschuldigten stellten letztlich eine Schätzung und insofern eine Mutmassung dar.