3 sei, weil der Beschwerdeführer sein Fahrzeug brüsk und ohne verkehrsbedingten Grund abgebremst hätte (sog. Schikanestopp). Von der Kollision auf die übersetzte Geschwindigkeit des hinter ihm fahrenden Beschuldigten schliessen zu wollen, sei aufgrund des brüsken Anhaltemanövers nicht angängig.