Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung wirkten konstruiert und seien mit Blick auf das hängige Gerichtsverfahren, das ihm infolge des angefochtenen Strafbefehls bevorstehe, mit Vorsicht zu geniessen. Von der Polizei sei festgestellt worden, dass es zur Kollision gekommen