Ebenfalls finde sich in den Polizeirapporten und Protokollen kein Hinweis auf eine handgreifliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Die Staatsanwaltschaft sei ihrer Untersuchungspflicht hinreichend nachgekommen, indem sie den Beschuldigten gestützt auf den Strafantrag des Beschuldigten explizit zu den Tätlichkeiten habe befragen lassen. Es habe sich kein Tatverdacht erhärtet, was mit Blick auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO richtigerweise auch in diesem Punkt zur Einstellung des Verfahrens führe.