Dass es sich beim geschilderten Schubsen schon mit Blick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale nicht um einen Angriff im Sinne von Art. 134 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) handle, sei offensichtlich. Weshalb es sich auch nicht um eine Tätlichkeit nach Art. 126 StGB handle, sei in der Einstellungsverfügung ausführlich begründet. Ebenfalls finde sich in den Polizeirapporten und Protokollen kein Hinweis auf eine handgreifliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien.