11 Abs. 1 StPO zur Begründung der Einstellung herangezogen worden sei, stelle entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Diskriminierung seiner Person dar, sondern garantiere die Einhaltung international anerkannter Verfahrensgrundsätze, die im Rechtsstaat jedem Beschuldigten zu Gute kämen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich einzig auf die angeblichen Tätlichkeiten nach dem Auffahrunfall beziehen, die er mitunter auch als «Angriff» verstanden wissen wolle. Dass es sich beim geschilderten Schubsen schon mit Blick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale nicht um einen Angriff im Sinne von Art.