Der Beschuldigte sei zu einer rechtskräftigen Busse verurteilt worden. Es verstosse gegen das Verbot der doppelten Strafverfolgung, wenn derselbe Sachverhalt ohne neue relevante Tatsachen mit Blick auf das identische Tatgeschehen erneut aufgerollt werde. Dass dieses Prozesshindernis gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 StPO zur Begründung der Einstellung herangezogen worden sei, stelle entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Diskriminierung seiner Person dar, sondern garantiere die Einhaltung international anerkannter Verfahrensgrundsätze, die im Rechtsstaat jedem Beschuldigten zu Gute kämen.