5. Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, der gesamte Sachverhalt sei bereits anlässlich der Strafuntersuchungen BJS 16 6948 (B.________) respektive BJS 16 6949 (A.________) geprüft und im Strafbefehlsverfahren einer Beurteilung zugeführt worden. Sowohl die Provokationen mittels Lichthupe als auch das Nichtwahren des ausreichenden Abstandes – welches der Beschwerdeführer nun als Nötigung unter Zuhilfenahme des Autos als Waffe verstehe – seien strafrechtlich geahndet worden. Der Beschuldigte sei zu einer rechtskräftigen Busse verurteilt worden.