Er habe ihn zum Anhalten bewegen und zur Rede stellen wollen. Bei einer Gesamtdistanz von 190 Metern und einem Vorsprung von 70 Metern müsse der Beschuldigte viel zu schnell gefahren sein. Der Beweis der Geschwindigkeitsüberschreitung ergebe sich daraus, dass der Beschuldigte zuerst angehalten habe, bevor er ihm gefolgt sei. Der Beschuldigte sei mithin für den Auffahrunfall verantwortlich, da er durch sein zu schnelles Fahren nicht mehr in der Lage gewesen sei, anzuhalten.