2 der Beschuldigte im Bereich der Autobahneinfahrt E.________ zu schnell gefahren sei. Dieser habe selber ausgeführt, dort mindestens 120 km/h gefahren zu sein. Sodann lägen betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts in F.________ eindeutige Aussagen vor. Es sei aktenkundig, dass er – der Beschwerdeführer – mit gutem Tempo am Beschuldigten vorbei gefahren sei. Erst als er über 70 Meter weiter gewesen sei, habe sich der Beschuldigte dazu entschlossen, ihm zu folgen. Er habe ihn zum Anhalten bewegen und zur Rede stellen wollen.