Diese Vorwürfe beziehen sich auf einen Vorfall, der sich bereits am 19. Februar 2016 ereignet hatte und von der Kantonspolizei am 10. März 2016 rapportiert wurde. Aufgrund der erneuten Anzeige gegen den Beschuldigten liess die Staatsanwaltschaft diesen zu den neu vorgeworfenen Tätlichkeiten befragen. Er bestritt, den Beschwerdeführer angegangen oder beschimpft zu haben. 4. Der Beschwerdeführer rügt, der Sachverhalt sei falsch festgestellt worden. Die Staatsanwaltschaft habe rechtsungleich gehandelt. Sie habe nicht beachtet, dass