3. Am 11. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Strafantrag gegen den Beschuldigten ein. Dieser soll erstens die Geschwindigkeitsbeschränkung von angeblich 80 km/h im Bereich der Autobahnauffahrt E.________ überschritten haben, zweitens ihn (den Beschwerdeführer) im Strassenverkehr mit dem Fahrzeug als Waffe vorsätzlich genötigt haben, drittens in F.________ innerorts mit gut 80 km/h unterwegs gewesen sein und viertens ihn am Unfallort tätlich angegriffen haben. Diese Vorwürfe beziehen sich auf einen Vorfall, der sich bereits am 19. Februar 2016 ereignet hatte und von der Kantonspolizei am 10. März 2016 rapportiert wurde.