Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung grundsätzlich unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Auf das Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten, da ein solches begründet werden muss (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO). Der Beschwerdeführer unterlässt es, konkrete Umstände anzubringen, die den Ausstand von Oberrichter Trenkel begründen könnten.