Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 495 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Februar 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz, Nötigung und Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 23. November 2016 (BJS 16 12549) Erwägungen: 1. Am 23. November 2016 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs- gesetz, Nötigung und Tätlichkeiten ein. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. November 2016 Beschwerde mit dem Antrag, die Ein- stellungsverfügung sei unter Kostenfolge aufzuheben und die Sache zur Neubeur- teilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Am 6. Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer, es sei eine Verhandlung an- zusetzen. Am 10. Januar 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 12. Januar 2017 stellte der Beschwerde- führer ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Trenkel, überdies verlangte er (er- neut) eine persönliche Besprechung. Am 16. Januar 2017 reichte der Beschwerde- führer eine unaufgeforderte Eingabe zur Sache ein. Am 19. Januar 2017 beantrag- te der Beschuldigte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Am 25. Januar 2017 replizierte der Beschwerdeführer. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung grundsätzlich unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Auf das Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten, da ein solches begründet werden muss (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO). Der Beschwerdeführer unterlässt es, konkrete Umstände anzubringen, die den Ausstand von Oberrichter Trenkel begründen könnten. 3. Am 11. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Strafantrag gegen den Be- schuldigten ein. Dieser soll erstens die Geschwindigkeitsbeschränkung von angeb- lich 80 km/h im Bereich der Autobahnauffahrt E.________ überschritten haben, zweitens ihn (den Beschwerdeführer) im Strassenverkehr mit dem Fahrzeug als Waffe vorsätzlich genötigt haben, drittens in F.________ innerorts mit gut 80 km/h unterwegs gewesen sein und viertens ihn am Unfallort tätlich angegriffen haben. Diese Vorwürfe beziehen sich auf einen Vorfall, der sich bereits am 19. Februar 2016 ereignet hatte und von der Kantonspolizei am 10. März 2016 rapportiert wur- de. Aufgrund der erneuten Anzeige gegen den Beschuldigten liess die Staatsan- waltschaft diesen zu den neu vorgeworfenen Tätlichkeiten befragen. Er bestritt, den Beschwerdeführer angegangen oder beschimpft zu haben. 4. Der Beschwerdeführer rügt, der Sachverhalt sei falsch festgestellt worden. Die Staatsanwaltschaft habe rechtsungleich gehandelt. Sie habe nicht beachtet, dass 2 der Beschuldigte im Bereich der Autobahneinfahrt E.________ zu schnell gefahren sei. Dieser habe selber ausgeführt, dort mindestens 120 km/h gefahren zu sein. Sodann lägen betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts in F.________ eindeutige Aussagen vor. Es sei aktenkundig, dass er – der Be- schwerdeführer – mit gutem Tempo am Beschuldigten vorbei gefahren sei. Erst als er über 70 Meter weiter gewesen sei, habe sich der Beschuldigte dazu entschlos- sen, ihm zu folgen. Er habe ihn zum Anhalten bewegen und zur Rede stellen wol- len. Bei einer Gesamtdistanz von 190 Metern und einem Vorsprung von 70 Metern müsse der Beschuldigte viel zu schnell gefahren sein. Der Beweis der Geschwin- digkeitsüberschreitung ergebe sich daraus, dass der Beschuldigte zuerst angehal- ten habe, bevor er ihm gefolgt sei. Der Beschuldigte sei mithin für den Auffahrunfall verantwortlich, da er durch sein zu schnelles Fahren nicht mehr in der Lage gewe- sen sei, anzuhalten. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, der gesamte Sachverhalt sei bereits an- lässlich der Strafuntersuchungen BJS 16 6948 (B.________) respektive BJS 16 6949 (A.________) geprüft und im Strafbefehlsverfahren einer Beurteilung zuge- führt worden. Sowohl die Provokationen mittels Lichthupe als auch das Nichtwah- ren des ausreichenden Abstandes – welches der Beschwerdeführer nun als Nöti- gung unter Zuhilfenahme des Autos als Waffe verstehe – seien strafrechtlich ge- ahndet worden. Der Beschuldigte sei zu einer rechtskräftigen Busse verurteilt wor- den. Es verstosse gegen das Verbot der doppelten Strafverfolgung, wenn derselbe Sachverhalt ohne neue relevante Tatsachen mit Blick auf das identische Tatge- schehen erneut aufgerollt werde. Dass dieses Prozesshindernis gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 StPO zur Begründung der Ein- stellung herangezogen worden sei, stelle entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers keine Diskriminierung seiner Person dar, sondern garantiere die Einhaltung international anerkannter Verfahrensgrundsätze, die im Rechtsstaat jedem Be- schuldigten zu Gute kämen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich einzig auf die angeblichen Tätlichkeiten nach dem Auffahrunfall beziehen, die er mitunter auch als «Angriff» verstanden wissen wolle. Dass es sich beim geschilder- ten Schubsen schon mit Blick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale nicht um ei- nen Angriff im Sinne von Art. 134 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) handle, sei offensichtlich. Weshalb es sich auch nicht um eine Tätlichkeit nach Art. 126 StGB handle, sei in der Einstellungsverfügung ausführlich begründet. Ebenfalls finde sich in den Polizeirapporten und Protokollen kein Hinweis auf eine handgreifliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Die Staatsanwaltschaft sei ihrer Untersuchungspflicht hinreichend nachgekommen, indem sie den Be- schuldigten gestützt auf den Strafantrag des Beschuldigten explizit zu den Tätlich- keiten habe befragen lassen. Es habe sich kein Tatverdacht erhärtet, was mit Blick auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO richtigerweise auch in diesem Punkt zur Einstellung des Verfahrens führe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Geschwindigkeitsüber- schreitung wirkten konstruiert und seien mit Blick auf das hängige Gerichtsverfah- ren, das ihm infolge des angefochtenen Strafbefehls bevorstehe, mit Vorsicht zu geniessen. Von der Polizei sei festgestellt worden, dass es zur Kollision gekommen 3 sei, weil der Beschwerdeführer sein Fahrzeug brüsk und ohne verkehrsbedingten Grund abgebremst hätte (sog. Schikanestopp). Von der Kollision auf die übersetzte Geschwindigkeit des hinter ihm fahrenden Beschuldigten schliessen zu wollen, sei aufgrund des brüsken Anhaltemanövers nicht angängig. Zudem zeige der Um- stand, dass der Beschwerdeführer sich vom dicht hinter ihm aufschliessenden und in geringem Abstand hinter ihm herfahrenden Beschuldigten bedrängt gefühlt habe, auf, dass letzterer nicht über eine längere Zeitspanne hinweg eine zu hohe Ge- schwindigkeit gehabt haben könne. Die angeblichen rund 70 Meter Vorsprung ge- genüber dem ausscherenden Beschuldigten stellten letztlich eine Schätzung und insofern eine Mutmassung dar. Dasselbe gelte für die angebliche Geschwindig- keitsüberschreitung im Bereich der Autobahnauffahrt E.________. Mangels objek- tiver Beweismittel sei kein hinreichender Tatverdacht gegeben. Der Beschwerde- führer möge bei der Aussageinterpretation zu einem anderen Schluss gelangen als die Staatsanwaltschaft. Deren Beweiswürdigung sei indes vertretbar und sachge- recht. 6. Der Beschuldigte schliesst sich in seiner Stellungnahme im Wesentlichen der Ar- gumentation der Generalstaatsanwaltschaft an. 7. 7.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und d StPO wird ein Verfahren unter anderem dann eingestellt, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, sowie wenn Prozesshindernisse aufgetreten sind. 7.2 Was zunächst die dem Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz angeht, erscheint es bereits fraglich, ob der Beschwerde- führer (mangels unmittelbarer Betroffenheit) überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist. Mit Blick auf das Nachstehende kann dies indessen offen gelassen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft – auf deren Ausführungen integral verwiesen wird (vor- ne E. 5) – führt zu Recht aus, dass gegen beide am Vorfall beteiligten Personen Strafbefehle erlassen wurden. Jener gegen den Beschuldigten ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Anzeige vom 11. Mai 2016 neu behaupteten Geschwindigkeitsüberschreitungen können durch keine ob- jektiven Beweismittel belegt werden. Es handelt es sich um reine Mutmassungen. Entsprechend ist ein Verfahren wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit – selbst wenn es theoretisch nicht ausgeschlossen ist, dass diese stattfand – nicht durchzuführen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sagte der Be- schuldigte nicht aus, auf der Höhe der Autobahneinfahrt E.________ mit mehr als ca. 115 km/h gefahren zu sein. Vielmehr gab er an, dass er, als die Autobahn zweispurig geworden sei, auf die Überholspur gewechselt und überholt habe (d.h. später), weil der Beschwerdeführer (weiterhin) ca. 115 km/h gefahren sei. Der Wechsel von 80 km/h auf erlaubte 120 km/h erfolgt auf dieser Strecke (gemäss Google Maps-Bildern) nota bene schon rund 220 Meter nach Abschluss des Be- schleunigungsstreifens; also nach weniger als zehn Fahrsekunden. Genauso wenig verfängt die Argumentation des Beschwerdeführers zur Begründung der Ge- schwindigkeitsüberschreitung innerorts, wenn er ausführt, der Beschuldigte habe 4 angehalten gehabt, als er ihn überholt habe. Dieser gab nämlich nichts dergleichen zu Protokoll, sondern führte aus, er habe links geblinkt und sich links gehalten. Der Nötigungsvorwurf bezieht sich sodann auf einen Sachverhalt, der auch bereits am 19. Februar 2016 von der Kantonspolizei ermittelt und angezeigt wurde. Ihn hat die Staatsanwaltschaft mittels vorgenannten Strafbefehlen behandelt: Der Be- schuldigte ist des Nichtwahrens eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinan- derfahren sowie der missbräuchlichen Verwendung der Lichthupe schuldig gespro- chen worden. Der Beschwerdeführer bringt keine neuen Tatsachen vor, die einer erneuten Beurteilung zugänglich wären. Folglich ist das in Art. 11 StPO festgelegte Doppelverfolgungs- und -bestrafungsverbot zu beachten und der gegen den Be- schuldigten ausgesprochene und in Rechtskraft erwachsene Strafbefehl vom 20. April 2016 als Verfahrenshindernis zu betrachten (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO). Nicht erhärten lässt sich schliesslich der Vorwurf der Tätlichkeiten (respektive des Angriffs). Keiner der Verfahrensbeteiligten hat anlässlich der ersten Einvernahme vom 19. Februar 2016 etwas Derartiges erwähnt. Auch die Auskunftsperson C.________ spricht bloss davon, die Parteien seien verbal aufeinander losgegan- gen. Der Beschuldigte ist im Nachgang zum Strafantrag zu diesem Vorwurf einver- nommen worden. Anlässlich der Einvernahme am 27. Juli 2016 bestritt er ihn ve- hement (Zeile 26 f.). Auch diesbezüglich lässt es die Ausgangslage somit objektiv betrachtet nicht zu, von einer zumindest wahrscheinlichen tätlichen Auseinander- setzung auszugehen. Und selbst wenn es zu einem Wegschubsen gekommen wä- re, reichte dies aus juristischer Sicht nicht aus, um den Tatbestand der Tätlichkeit zu bejahen. Die Grenze zur Tätlichkeit ist erst bei mindestens einem heftigen Stoss erreicht. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Abzuweisen ist ebenfalls der Antrag auf eine mündliche Verhandlung, da die Be- schwerde im schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO). 8. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Aufwand des Beschuldigten erweist sich schliesslich als gering, sodass ihm keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 436 i.V.m. Art 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Beschuldigten Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 21. Februar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6