Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sollte die Staatsanwaltschaft die Gegenstände in der Zwischenzeit beschlagnahmt oder diese im Rahmen eines Strafbefehls berücksichtigt haben, könnte der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde resp. Einsprache erheben. 4. Nach dem Gesagten ist in allen Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 600.00.