Die Eröffnungsverfügung ist nicht anfechtbar. Auch bei Untersuchungseröffnung hat der Betroffene folglich zunächst bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Entfernung unverwertbarere Beweismittel aus den Akten zu stellen. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft kann sodann mit Beschwerde angefochten werden (vgl. E. 3.3 hiervor; vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Somit fehlt es auch bezüglich des Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde an einer anfechtbaren Verfügung, welche mittels Beschwerde angefochten werden könnte. Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.