Das von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnte Urteil betraf demgegenüber ein Sachurteil. Die staatsanwaltschaftliche Eröffnungsverfügung mit dem Text, es werde wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, festgestellt anlässlich der Hausdurchsuchung im Verfahren BM 16 47859 vom 16. November 2016 (Zufallsfund), eine Untersuchung eröffnet, stellt keinen begründeten Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Verwertbarkeit des Zufallsfundes dar. Die Eröffnungsverfügung ist nicht anfechtbar.