Soweit die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2016 vom 5. August 2016 E. 2.3 die Auffassung vertritt, aus der Eröffnungsverfügung vom 21. November 2016 ergebe sich, dass die Staatsanwaltschaft die sichergestellten Gegenstände als Zufallsfunde qualifiziert und deren Verwertung als zulässig erachtet habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Das erwähnte Bundesgerichtsurteil ist nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar, wo es um die Eintretensfrage geht. Das von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnte Urteil betraf demgegenüber ein Sachurteil.