Vom Beschwerdeführer wird nicht geltend gemacht und es sich auch nicht ersichtlich, dass er bei der Staatsanwaltschaft bereits einen solchen Antrag gestellt und die Staatsanwaltschaft hierüber begründet verfügt hat. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2016 vom 5. August 2016 E. 2.3 die Auffassung vertritt, aus der Eröffnungsverfügung vom 21. November 2016 ergebe sich, dass die Staatsanwaltschaft die sichergestellten Gegenstände als Zufallsfunde qualifiziert und deren Verwertung als zulässig erachtet habe, kann ihr nicht gefolgt werden.