3 der Beschwerde). Will der Beschwerdeführer die sichergestellten Gegenstände nicht verwertet haben, hat er vorerst bei der Staatsanwaltschaft als Verfahrensleiterin einen Antrag auf Entfernung der Gegenstände aus den Akten zu stellen (vgl. E. 3.2 hiervor). Dieses Leistungsbegehren an die Staatanwaltschaft geht dem Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vor. Vom Beschwerdeführer wird nicht geltend gemacht und es sich auch nicht ersichtlich, dass er bei der Staatsanwaltschaft bereits einen solchen Antrag gestellt und die Staatsanwaltschaft hierüber begründet verfügt hat.