5 waltschaft im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen hat, hat der Beschwerdeführer am 16. November 2016 sein schriftliches Einverständnis zur sofortigen Vernichtung der sichergestellten Hanfpflanzen und Hanfprodukte gegeben (vgl. die Einverständniserklärung vom 16. November 2016). Insoweit fehlt es ihm folglich von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse zur Herausgabe. Dasselbe gilt für den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Unverwertbarkeit der «beschlagnahmten» Gegenstände festzustellen (Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde).