Es liegt in Bezug auf den Herausgabeantrag des Beschwerdeführers resp. die Beschlagnahme folglich noch kein anfechtbarer Entscheid der Staatsanwaltschaft vor. Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Aufhebung der «Beschlagnahme» (Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde) ist demnach mangels eines zulässigen Anfechtungsobjektes nicht einzutreten. Wie die Generalstaatsan-