um Entfernung unverwertbarer Beweise mit einer begründeten Verfügung entschieden hat, ist dies einer Überprüfung durch Beschwerdekammer zugänglich. Gemäss vorliegender Aktenlage hat die Staatsanwaltschaft betreffend die von der Polizei vorläufig sichergestellten und dem Beschwerdeführer zugeordneten Gegenstände (Marihuana-Pflanzen und Blüten; Marihuana; Laptop; Mobiltelefon) noch keine formelle Beschlagnahmeverfügung erlassen und folglich noch nicht darüber befunden, ob und welche Gegenstände beschlagnahmt oder allenfalls herausgegeben werden sollen. Es liegt in Bezug auf den Herausgabeantrag des Beschwerdeführers resp.