Aus den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen ergibt sich, dass das Begehren auf Herausgabe von Gegenständen resp. um Entfernung unverwertbarer Beweise aus den Strafakten vorerst bei der Staatsanwaltschaft zu stellen ist. Erst wenn die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleiterin über das Begehren um Herausgabe der sichergestellten Gegenstände resp. um Entfernung unverwertbarer Beweise mit einer begründeten Verfügung entschieden hat, ist dies einer Überprüfung durch Beschwerdekammer zugänglich.