Der Entscheid der Verfahrensleitung über das weitere Vorgehen gemäss Art. 243 Abs. 2 StPO unterliegt der Beschwerde, ausgenommen derjenige über die Eröffnung der Untersuchung, da diese gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar ist. Bei Untersuchungseröffnung kann der Betroffene jedoch einen Antrag auf Entfernung der seines Erachtens zu Unrecht zu den Akten genommenen Beweismittel aus den Akten stellen und den ablehnenden Entscheid mit Beschwerde anfechten (KELLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 243 StPO). Das Recht bzw. die Pflicht zur Entfernung unverwertbarer Beweise (Art.