4 stellt, muss die Behörde über Beschlagnahme oder Herausgabe mit einer rechtsmittelfähigen und begründeten Verfügung entscheiden (GFELLER/THORMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 243 StPO). Dieser Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 13 126 vom 5. August 2013 E. 5). Die von der Polizei als Zufallsfunde sichergestellten Gegenstände werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen (Art.