243 Abs. 1 StPO). Die Sicherstellung kann somit die Wegnahme eines Gegenstandes begründen mit dem Ziel, den Zufallsfund den Behörden zur Verfügung zu stellen. Nicht zuletzt sollen damit Kollusionshandlungen, mithin das Risiko des Beweisverlustes, ausgeschlossen werden. Entsprechend muss die Sicherstellung Bestand haben, bis die zuständige Verfahrensleitung über die weitere Verwendung des Zufallsfundes entschieden hat. Der ursprüngliche Inhaber kann, in analoger Anwendung von Art. 267 StPO, einen Antrag auf Herausgabe stellen. Wird ein solcher Antrag ge-