3. 3.1 Ferner beantragt der Beschwerdeführer, die «Beschlagnahme» der Sachen aus seinem Zimmer sei aufzuheben, die Gegenstände seien ihm zurückzugeben oder zu vernichten (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens) und es sei die Unverwertbarkeit der «beschlagnahmten» Gegenstände als Beweise festzustellen (Ziff. 3 des Rechtsbegehrens). Er macht im Wesentlichen geltend, für die Durchsuchung seines Zimmers sei weder ein Durchsuchungsbefehl noch ein hinreichender Tatverdacht vorgelegen. Die als Zufallsfund erhobenen Beweise seien deshalb nicht verwertbar. 3.2 Unter Zufallsfunden nach Art.