Auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerde (Feststellung der Unrechtmässigkeit und Unangemessenheit der Hausdurchsuchung) ist folglich nicht einzutreten. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Genugtuung für die seiner Ansicht nach unzulässige Hausdurchsuchung geltend macht (Ziff. 4 des Rechtsbegehrens), ist ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten. Praxisgemäss ist ein allfälliger Genugtuungsanspruch gemäss dem Wortlaut von Art. 429 StPO im Zusammenhang mit einer Einstellungsverfügung, allenfalls mit einer Nichtanhandnahmeverfügung oder einem Urteil über materielle Straffragen zu prüfen. Gleich verhält es sich dies-