Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 21. Dezember 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Polizeikommando stellte am 21. Dezember 2016 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Innert Frist ging keine Replik bei der Beschwerdekammer ein.